FlexKapG – FLEXIBLE KAPITALGESELLSCHAFT
NEU EINGEFÜHRTE KAPITALGESELLSCHAFT FÜR INNOVATIVE
STARTUPS UND GRÜNDUNGEN
BEGRIFF
Die Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG, auch Flexible Company oder
FlexCo) ist eine im Jahr 2023 gesetzlich neu eingeführte Kapitalgesellschaft,
die besonders für innovative Startups und Gründer in der Frühphase
eine international wettbewerbsfähige Option bieten soll. Gesetzliche
Grundlage ist das Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG).
Falls dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft, gelten die
für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) anzuwendenden
Bestimmungen. Die Gesellschaft ist juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Sie kann Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und geklagt
werden. Anders als Personengesellschaften (OG, KG etc.) kann eine FlexKapG
auch nur durch eine Person errichtet werden. Das Stammkapital, das durch
die Gesellschafter aufzubringen ist, muss mindestens 10.000 EUR betragen.
Im Folgenden werden kursorisch die Besonderheiten im Vergleich zur GmbH
dargestellt:
STAMMEINLAGEN
Der Mindestbetrag für die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter
beträgt lediglich 1 Euro – statt 70 Euro bei der GmbH. Eine
Teilung von Geschäftsanteilen ist zulässig.
SCHRIFTLICHE ABSTIMMUNG
Anders als bei der GmbH kann im Gesellschaftsvertrag der FlexKapG vorgesehen
werden, dass Abstimmungen auch im schriftlichen Wege (Umlaufbeschlüsse)
zulässig sind.
UNEINHEITLICHE STIMMABGABE
Gesellschafter, die über mehr als eine Stimme verfügen, können
ihr Stimmrecht auch uneinheitlich ausüben. z.B. bei insgesamt zehn
Stimmen: vier für den Antrag und sechs Enthaltungen.
UNTERNEHMENSWERT-ANTEILE
Unternehmenswert-Anteile sind eine Sonderform des Stammkapitals, die
eine vereinfachte Form der Mitarbeiter-Beteiligung ermöglichen
sollen. Häufig besteht deren Wunsch, am erhofften wirtschaftlichen
Erfolg teilzuhaben, insb. beim gewinnbringenden Verkauf des Startups
an Investoren. Unternehmenswert-Beteiligte haben nur sehr eingeschränkte
Rechte (ähnlich wie Aktionäre von stimmrechtslosen Vorzugsaktien).
Sie haben grundsätzlich Anspruch auf ihren Anteil am Bilanzgewinn,
sie verfügen aber insb. über kein Stimmrecht. Für die
Übertragung von Unternehmenswert-Anteilen reicht die Einhaltung
der Schriftform (kein Notariatsakt notwendig). Vor der erstmaligen Übernahme
solcher Anteile durch Mitarbeiter sind diese umfangreich in wirtschaftlicher
und rechtlicher Hinsicht zu belehren. Für diese Form Mitarbeiterbeteiligung
gelten spezielle steuerlicher und sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen.
Im Gesellschaftsvertrag ist vorzusehen, dass die Unternehmenswert-Beteiligten
ein Mitverkaufsrecht haben, wenn die Gründungsgesellschafter ihre
Anteile mehrheitlich veräußern (Exit-Event).
FORM VON ANTEILSÜBERTRAGUNGEN
Während bei der GmbH für Anteilsübertragungen und Übernahmeerklärungen
die Notariatsaktspflicht vorgesehen ist, ist in der FlexKapG die Formpflicht
in der Weise abgeschwächt, dass dafür die Errichtung einer
Privaturkunde durch einen Notar oder einen Rechtsanwalt ausreicht. Dabei
ist die Zulässigkeit der Anteilsübertragung sowie die Identität
der handelnden Personen zu überprüfen und sind beide Parteien
über die Rechtsfolgen ihrer Erklärungen und mögliche
weitere Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Übertragung
zu belehren. Hingegen ist nach wie vor die Errichtung eines Gesellschaftsvertrages
einer FlexKapG in Form eines Notariatsaktes vorzunehmen (Ausnahme: vereinfachte
Gründung).
BEDINGTE KAPITALERHÖHUNG
Eine bedingte Kapitalerhöhung ist zulässig und wird nur so
weit durchgeführt, das von einem unentziehbaren Umtausch- oder
Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird. Eine solche kann nur zu bestimmten
Zwecken beschlossen werden (etwa zur Gewährung von Bezugsrechten
an Gläubiger von Finanzierungsinstrumenten oder zur Vorbereitung
des Zusammenschlusses mehrerer Unternehmen).
GENEHMIGTES KAPITAL
Der Gesellschaftsvertrag kann die Geschäftsführung ermächtigen,
das Stammkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag durch Ausgabe neuer
Geschäftsanteile gegen Einlagen zu erhöhen. Dieses genehmigte
Kapital kann für Startups nützlich sein, etwa für den
sukzessiven Beitritt von Investoren und Beteiligungsprogrammen für
Mitarbeiter.
SONSTIGE FINANZIERUNGSFORMEN
Um den Gesellschaftern einen weiten Spielraum bei der Kapitalbeschaffung
zu geben, wird die Zulässigkeit der Ausgaben von Finanzierungsinstrumenten
mit späteren Bezugs- oder Wandlungsrechten (z.B. Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen,
Optionsanleihen und Genussrechte) gesetzlich verankert.
QUELLE: © WKO |
Stand: 01.01.2024 | published by IN VINO VERITAS
BERICHT: Prof. Ali Meyer | IN VINO
VERITAS | Der Neue Weinbau 4.0
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