Dienstag, den 19. März 2024

AUFGETISCHT

Unter dem Begriff Immaterielles Kulturerbe werden weltweit seit 2003 vielfältige gelebte Traditionen von der UNESCO dokumentiert und geschützt. Die Heurigenkultur in Wien hat bestimmte gesellschaftliche Abläufe rund um ihre Heurigenlokale. Diese werden in den zumeist familiär geführten Betrieben von Generation zu Generation weitergegeben. Die Wiener Heurigenkultur wurde 2019 in das Nationale UNESCO-Verzeichnis des immateriellen Kulturerbes in Österreich aufgenommen.

Bildung mit Weitblick sorgt bei den Winzern für eine wesentlich höhere Produktqualität und final beim Konsumenten für mehr Lebensqualität.

BILD: AUFGETISCHT | IN VINO VERITAS | Der Neue Weinbau 4.0

IN VINO VERITASAN DER TAFEL DES GENUSSES

Was ist wo los? Im unteren AUFGETISCHT-LEITFADEN » werden Sie an die TAFEL DES GENUSSES gebeten. Sie werden über Heurigen- und Buschenschanken, Botegas und andere Weinschenken informiert. Auszugsweise können Sie in diversen internationalen Regionen geografisch wie terminlich fündig werden.


ZIRKULARVERORDNUNG von JOSEPH II.

Die Grafschaft Görz war bis 1918 ein Kronland der Habsburgermonarchie. Nach dem Ersten Weltkrieg gelangte es mit dem Friedensvertrag von Saint-Germain 1919 völkerrechtlich an das Königreich Italien. Nach dem Zweiten Weltkrieg fiel 1945 fast das ganze Hinterland, nicht aber Gradisca und der Großteil der Stadt Görz, an das ehemalige Jugoslawien. Dieser Teil ist heute Slowenien.

Angeblich beklagten sich bereits im 18. Jahrhundert diverse Wirte eines kleinen Ortes in dieser Grafschaft Görz, daß sie von ihrer Herrschaft genötigt wurden. Sie hätten ausschließlich nur den Wein aus den herrschaftlichen Gütern auszuschenken. Kaiser Josef II. erlässt am 17. August 1784 eine Zirkularverordnung. Diese garantiert jedermann die Erlaubnis selbst hergestellte Lebensmittel, Wein und Obstmost – wie, wann und in welchem Preisgefüge er will – zu verkaufen oder auszuschenken. Die Josefinische Zirkularverordnung wurde 1845 durch ein Hofkanzleidekret erneuert. Mit 1883 wurde die Ausschank anzeigepflichtig und die Bezirksbehörden begannen zu kontrollieren. Dieses von Joseph II. verankerte Buschenschankrecht gilt in seinen Grundzügen noch heute. Nur Besitzer bzw. Pächter von Wein- oder Obstgärten dürfen einen Buschenschank betreiben. Buschenschänke werden heute in Österreich in den Bundesländern Wien, Niederösterreich, Burgenland und der Steiermark betrieben. Jedes Bundesland hat sein eigenes Buschenschankgesetz welches Öffnungszeiten, Namen und das Angebot regelt.

Die außenseitig über dem Eingang aufgehängten Föhren-, Fichten-, oder Tannenbuschen teilen uns mit, ob der Heurige bzw. die Buschenschank offen sind. „Ausg´steckt is!“ wie es so schön heißt. Mit einer entsprechenden Heurigenbuffetkonzession kann neben dem Flüssigen auch warmes Essbares in der Buschenschank offeriert werden. Es sind immerhin an die 135 solcher Lokalitäten an der Zahl in Wien.

BILD: AUSG´STECKT IS | IN VINO VERITAS | Der Neue Weinbau 4.0

 

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